Wie die Gemeinde Oberried am Brienzersee mitteilt, werden Strassenanstösser gebeten, bis 30. Juni 2024 Bäume und Sträucher ordnungsgemäss zurückzuschneiden.
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild)
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof
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Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem vor, dass Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben müssen.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 Meter freigehalten werden.

Vorschriften über Einfriedungen

Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.

Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen.

Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Meter einen Strassenabstand von 50 Zentimeter ab Fahrbahnrand einhalten, sind sie höher, so müssen sie um die Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.

Rückschnitt bis zum 30. Juni 2024

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 30. Juni 2024 und im Verlauf des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.

Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.

Beseitigung von Laub

Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen haben ausserdem die Verkehrsfläche von hinunterfallendem Reisig und Laub zu reinigen.

Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 Meter vom Fahrbahnrand beziehungsweise 50 Zentimeter von der Gehweghinterkante einhalten.

Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamtes oder das zuständige Gemeindeorgan sind gerne zu näherer Auskunft bereit.

Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

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